Darmstädter Freundeskreis der Multiple Sklerose Gesellschaft e.V.

Satzung als PDF 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Darmstädter Freundeskreis der
    Multiple Sklerose Gesellschaft e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Darmstadt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Verbesserung und Erweiterung der allgemeinen Betreuung und Behandlung von Personen, die an “Multiple Sklerose” (eine sogenannten Entmarkungskrankheit des Zentralnervensystems) oder ähnlichen Erkrankungen leiden.
  2. Insbesondere erstrebt er die Förderung der dahingehenden Arbeit des Landesverbands Hessen e.V. der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft in Darmstadt und Umgebung durch die Beschaffung von Geld- und sonstigen Spenden und persönlichen Einsatz.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd wären oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke fördern will.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von zwei Monaten nach Ablehnung angerufen werden.
  3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die darüber unter Ausschluss des Rechtswegs endgültig entscheidet.

§ 5

Beiträge

Die Mitgliederversammlung entscheidet alljährlich, ob und in welcher Höhe Beiträge erhoben werden sollen.

§ 6

Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden, die zugleich Schriftführer und Schatzmeister sind, und bis zu drei Beisitzern, über deren Bestellung die Mitgliederversammlung entscheidet.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden jeder in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Über die Verwendung der Fördermittel kann er im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse der Mitgliederversammlung selbständig entscheiden. Bei Beträgen über EURO 1.022,58 steht die Entscheidung ihm gemeinsam mit dem Beirat zu.
  6. Beschlüsse des Vorstandes oder Gemeinschaftsbeschlüsse von Vorstand und Beirat können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Die Mitgliederversammlung ist über die Änderung zu orientieren.

§ 8

Beirat

  1. Den Beirat bilden:
    1. Die Schirmherren des Vereins
    2. Ein Facharzt für Neurologie
    3. Der Leiter der Zweigstelle Darmstadt der DMSG
  2. Der Facharzt wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Berufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Beifügung der Tagesordnung.
  4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  5. Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesetz zwingende abweichende Vorschriften enthält, werden die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  6. Die Änderung dieser Satzung ist durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zulässig.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf jeweils ein Jahr zwei Rechnungsprüfer, die das Finanzwesen des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben.

§ 10

Versammlungsprotokoll

Die in den Vorstandssitzungen, den gemeinschaftlichen Sitzungen des Vorstands und des Beirats und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 11

Auflösung

  1. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung auf Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel aller dem Verein angehörigen Mitglieder.
  2. Sollten in der mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel aller zugehörigen Mitglieder erschienen sein, wird wie folgt verfahren: Der Vorstand wird alsdann eine schriftliche Abstimmung vornehmen. Er wird jedes Mitglied durch Einschreibebrief auffordern, seine Stimme schriftlich binnen einer Frist von vier Wochen seit Empfang der Aufforderung für oder gegen den Auflösungsbeschluss abzugeben. Nichtabgabe einer Stimme bedeutet Zustimmung zu dem Auflösungsbeschluss. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist alsdann schriftlich niederzulegen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 12

Verteilung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den DMSG Landesverband Hessen e.V. mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der vorliegenden Satzung zu verwenden.